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   OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1996 - 25 A 5801/94 .A   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.1996 - 25 A 5801/94 .A (https://dejure.org/1996,215)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.03.1996 - 25 A 5801/94 .A (https://dejure.org/1996,215)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94 .A (https://dejure.org/1996,215)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kurde; Türkischer Staatsbürger; Sprachverhalten; Guppenverfolgung; Inländische Fluchtalternative; Übersiedlung; Existenzminimum; Abschiebung; Exilpolitische Aktivitäten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1996, 1278 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (76)

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 170.95

    Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Asylbegehren von Kurden

    Das Oberverwaltungsgericht hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß der Kläger kurdischer Volkszugehöriger ist (zu den insoweit auftretenden Schwierigkeiten vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -) und daß er aus der unter Notstandsrecht stehenden Provinz Mardin stammt, also zum Kreis derjenigen Personen zählt, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts seit dem Frühjahr 1992 im Südosten der Türkei einer Gruppenverfolgung durch den türkischen Staat ausgesetzt sind.

    Zur Feststellung der asylrechtlichen Gerichtetheit der Übergriffe bedarf es insoweit der tatrichterlichen Feststellung und Bewertung, ob und gegebenenfalls inwieweit übermäßige Reaktionen vorliegen, welche nur so erklärbar sind, daß der türkische Staat mit seinen Gegenmaßnahmen die kurdische Zivilbevölkerung überschießend unter den Druck brutaler Gegengewalt setzt (zu entsprechenden Anhaltspunkten vgl. etwa auch VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 1994 - A 12 S 698/92 - und Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - sowie OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A - und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.).

    Auch wird sich das Berufungsgericht damit befassen müssen, daß zumindest nicht eindeutig ist, ob bei der Zwangsevakuierung und Zerstörung von Dörfern auch völlig unverdächtige kurdische Bewohner asylerheblich in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 a.a.O. und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.).

    Hierauf kann indessen zumal vor dem Hintergrund der entgegengesetzen Einschätzung des Auswärtigen Amts zur Verfolgungssicherheit von Kurden im Westen der Türkei nicht verzichtet werden (vgl. zur entsprechenden Bewertung aller anderen Oberverwaltungsgerichte etwa: VGH Mannheim, Urteile vom 14. Dezember 1995 - A 12 S 2279/93 - und vom 17. Januar 1995 a.a.O.; OVG Hamburg, Urteil vom 23. August 1995 - OVG Bf V 88/89 - OVG Lüneburg, Urteile vom 31. März 1995 - 11 L 6265/91 - und vom 23. November 1995 - 11 L 6076/91 - VGH Kassel, Urteile vom 20. Februar 1995 - 12 UE 1658/94 - und vom 17. Juli 1995 - 12 UE 2621/94 - OVG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A 12970/95 - und OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 a.a.O. und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.).

    Andere Oberverwaltungsgerichte sehen sehr wohl eine Existenzmöglichkeit für Kurden außerhalb der Gecekondu-Viertel der Großstädte, etwa in anderen Städten, insbesondere in den Touristenregionen entlang des Mittelmeers und des Schwarzen Meers (vgl. etwa OVG Münster, Beschluß vom 30. Januar 1995 a.a.O. und Urteil vom 11. März 1996 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1996 - 25 A 790/96

    Ablehnung des Asylantrages; Abschiebungsschutz; Abschiebung eines Ausländers;

    vgl. das ebenfalls ins Verfahren eingeführte Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 26 f.

    vgl. Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 22.

    vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 88 f., unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über die Zustände im türkischen Polizeigewahrsam; ferner Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 17 ff., speziell unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft und unter diesbezüglichem Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1994 - 9 B 14.94 -, NWVBl. 1994, 328 = InfAuslR 1994, 327 = NVwZ 1994, 1122.

    vgl. Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 30 f.; ebenso Senatsbeschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 20.

    vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87 f.

  • OVG Sachsen, 27.02.1997 - A 4 S 293/96

    Kurden; Türkei; Inländische Fluchtalternative; Rückkehrgefährdung; Asylbewerber;

    Als objektivierbare Erkennungsmerkmale, nach denen türkische Staatsangehörige von den staatlichen Stellen ihres Heimatlandes als "Kurden" identifiziert werden, dienen den Sicherheitskräften und den Medien in der Türkei insbesondere der Herkunftsort des Betreffenden und sein Sprachverhalten, während der Name regelmäßig kein Indiz für eine kurdische Volkszugehörigkeit ist (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.3.1996 - 25 A 5801/94 A -, S. 8).

    Auch wenn wegen der im Notstandsgebiet herrschenden Pressezensur wohl davon auszugehen ist, daß nicht alle dort vorkommenden schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.2.1992) bekannt werden, so kann doch angesichts der oben dargestellten Größe und der topographischen Verhältnisse des kurdischen Siedlungsgebietes insgesamt oder auch nur der vom Notstand betroffenen Gebiete und der dort lebenden ca. 6 Millionen Kurden nicht davon ausgegangen werden, daß jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht haben muß, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.3.1996, aaO, S. 18).

    Da ein beachtlicher Teil der Kurden - auch in Ostanatolien - jene "separatistische" Überzeugung, der die Verfolgung gilt, nicht teilt, sondern dem türkischen Staat bei der Verfolgung seiner Ziele sogar unterstützt, ist für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in den Provinzen im Südosten der Türkei auch von daher kein Raum (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.3.1996, aaO, S. 40).

    Mit dieser Einschätzung befindet sich der Senat im übrigen in mit übriger obergerichtlicher Rechtsprechung, soweit sie hier bekannt ist (u.a. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.1996 - A 12 S 922/94 -, OVG Bremen, Urt. v. 10.10.1996 - 2 BA 108/94 -, HessVGH, Urt. v. 16.9.1996 - 12 UE 3033/95 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.3.1996 - 25 A 5801/94.A -, OVG Hamburg, Urt. v. 23.8.1995 - Bf V 88/89 -).

    Sie laufen daher - auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt - im Regelfall nicht Gefahr, bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Mißhandlungen oder Folter ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.3.1996, aaO; HessVGH, Urt. v. 16.9.1996 - 12 UE 3033/95 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.1996 - A 12 S 922/94 -).

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